26
April
2011
Verbandkasten
DIN 13167 für das Motorrad
Kraftrad-Verband-Tasche nach DIN 13167
In Deutschland gibt es derzeit keine Vorschrift
Verbandsmaterial mit dem Kraftrad mitführen zu müssen.
Ganz im Gegenteil: §35h StVZO »Erste-Hilfe-Material in
Kraftfahrzeugen« schließt Krafträder explizit von einer
solchen Pflicht aus.
Der genaue Wortlaut im Gesetzestext lautet wie
folgt:
(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und
deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN
13164, Ausgabe Januar 1998 entsprechen, mitzuführen, und
zwar mindestens
[...]
(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten
Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme
von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder
Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn
sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen,
das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem
Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 entspricht. Das
Erste- Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu
halten, das so beschaffen sein muß, daß es den Inhalt vor
Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen
ausreichend schützt.
[...]
Quelle: §35h StVZO »Erste-Hilfe-Material in
Kraftfahrzeugen«
Warum sollte man sich daher einen der angebotenen
»Motorrad-Verbandskästen« oder eines der
»Motorrad-Verbandskissen« kaufen und irgendwo an der Maschine
verstauen? Zum einen natürlich falls man in die Situation
kommen sollte in welcher Erste Hilfe zu leisten ist.
Ansonsten wird so ein Verbandskasten oder -kissen notwendig,
wenn man im Ausland keine Strafe oder Buße risikieren
will.
Während es in Deutschland nicht Pflicht ist, sieht es im
europäischen Ausland ein wenig anders aus. Dazu weiter unten
auf dieser Seite ein paar ausführliche Zeilen. Zunächst
jedoch zurück zum §35h StVZO und dem dort beschriebenen
Verbandskasten mit Material »Normblatt DIN 13164«.
»Inhalt nach DIN 13167«
Die DIN-Norm 13164 beschreibt wie ein Verbandskasten
wie er in Kraftfahrzeugen in Deutschland mitzuführen ist.
Vollständig heißt es »DIN 13164: Erste-Hilfe-Material -
Verbandkasten B«.
Für Verbandskästen für Krafträder existiert ebenfalls eine
DIN-Norm. Gemäß Normblatt DIN 13167 gepackte Verbandskästen
sind somit für PKW nicht ausreichend.
Für Motorräder sind die nach DIN 13167 bestückten »Kästen«
sehr praktisch, da sie weniger Platz benötigen. In der Regel
sind sie auch als Taschen oder Kissen und nicht als starrer
Kasten ausgeführt.
Ein kurzer Vergleich wie sich die Inhalte in der Regel
aufgrund der Mindestanforderungen unterscheiden, wobei manche
Hersteller natürlich den Inhalt noch um den einen oder
anderen sinnvollen Punkt ergänzen:
Inhalt nach DIN 13164
»KFZ-Verbandskasten«
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Inhalt nach DIN 13167
»Motorrad-Verbandskasten«
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1 x Heftpflaster 2,5 cm x 5 m
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1 x Heftpflaster 2,5 cm x 5 m
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8 x Wundschnellverband 10 x 6 cm
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8 x Wundschnellverband 10 x 6 cm
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3 x Verbandpäckchen, 80 x 100 mm
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2 x Verbandpäckchen, 80 x 100 mm
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1 x Verbandpäckchen, 100 x 120 mm
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–
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2 x Verbandtuch, 40 x 60 cm
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–
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1 x Verbandtuch, 60 x 80 cm
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1 x Verbandtuch, 60 x 80 cm
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6 x Kompresse, 10 x 10 cm
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–
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2 x Fixierbinde, 6 cm x 4 m
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3 x Fixierbinde, 8 cm x 4 m
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2 x Dreiecktuch
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1 x Rettungsdecke
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1 x Rettungsdecke
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1 x Schere, groß
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1 x Schere, groß
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4 x Einmalhandschuhe, groß
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4 x Einmalhandschuhe, groß
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1 x Erste-Hilfe-Broschüre
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1 x Erste-Hilfe-Broschüre
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1 x Inhaltsverzeichnis
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1 x Inhaltsverzeichnis
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Der eingeschränkte Umfang verdeutlicht wieso ein
Motorrad-Verbandskasten deutlich kompakter in seinen Ausmaßen
sein kann.
»Verfalldatum« auf einer Verbandtasche
Teile des Inhalts des Verbandskastens sind mit einem
»Verfalldatum« versehen. Die Haltbarkeit dieser Komponenten
wird vom Hersteller begrenzt. Daher sollte der Inhalt
regelmäßig überprüft und im Zweifelsfall erneuert
werden.
Entsprechende Nachfüllsets sind übrigens günstiger als so
mancher neue Verbandkasten.
Ob sich im Falle der etwa 9 Euro teuren
Motorrad-Verbandtasche ein solches Set lohnt ist allerdings
fraglich. Manche Sets kosten mehr als die komplette Tasche.
Zudem müssen weniger Bestandteile als in einem
KFZ-Verbandkasten nach DIN 13164 ausgewechselt werden. Da ist
eventuell der Kauf der einzelnen Bestandteile direkt in einer
Apotheke günstiger.
Was sich derzeit noch immer in manchen deutschsprachigen
Internetforen als vermeindliche Pflicht herumtreibt: Eine
angeblich am 1. April 2006 mit sofortiger Wirkung in Kraft
getretene Pflicht für einen »großen Verbandskasten« für
Maschinen mit mehr als 125 ccm
[1]. Spätestens bei der Formulierung
der »norwegische EU-Vorsitzende des Verkehrsausschusses, Dr.
Goran Skjelbö« habe den Beschluss erläutert sollte der normal
gebildete Europäer nur noch grinsen: 1. April, Norwegen ist
nicht in der EU, das wird dann wohl ein Aprilscherz sein? Dem
war natürlich auch so
[2].
Pflicht im europäischen Ausland
Im europäischen Ausland besteht teilweise die Pflicht
zum Mitführen eines Verbandkasten wenn man mit dem Motorrad
unterwegs ist.
Wer auf zwei Rädern in den sonnigen Süden reisen möchte, muss
in Österreich zwingend einen Verbandkasten mitführen. Dieser
ist allerdings im Gegensatz zur deutschen Gesetzgebung nicht
genauer im §102 KFG »Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers«
(österreichisches Kraftfahrgesetz) definiert:
[...]
(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur
Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen
Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung
geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen
eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der
ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß
retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der
Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO
1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des
§ 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder
Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in
bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei
Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1
und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils
mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.
[...]
Quelle: § 102 KFG Pflichten des
Kraftfahrzeuglenkers
Für das nicht näher definierte Verbandzeug für Motorradfahrer
werden manchmal bei Verkehrskontrollen Aufdrucke wie
»Entspricht KFG § 102/10« oder »Entspricht ÖNORM V 5100«
verlangt. Diese sind, da sie nicht im Gesetz erwähnt werden,
allerdings nicht vorgeschrieben. Ein freundlicher Hinweis an
die kontrollierenden Beamten sollte das Problem eigentlich
klären.
In der Schweiz sind keine Verbandkästen vorgeschrieben.
Übrigens auch nicht für PKW. Das Gerücht hält sich allerdings
ebenso standhaft wie das des norwegischen EU-Vorsitzenden.
Eine vollständige und aktuelle Liste über Anforderungen in
anderen europäischen Ländern konnte ich leider nicht
ausfindig machen, ansonsten hätte ich sie hier
verlinkt.
Abschließend noch eine kleine Aufklärung: Ja, es heißt
»Verbandkasten« und nicht »Verbandskasten« – zumindest im
»Beamtendeutsch« (StVZO). Als Aufdruck ist aber inzwischen
auch häufig »Verbandskasten« zu lesen, was in Foren und im
allgemeinen Sprachgebrauch auch häufiger mit »s« also ohne
»s« verwendet wird.