05
Januar
2010
Mindestbreite von Kennzeichen
Die tatsächlichen Vorgaben
Gibt es in Deutschland eine Mindestbreite von
Kennzeichen? Die klare Antwort lautet »Nein«. Jedenfalls
nicht so wie es von manchen Zulassungsstellen dem Bürger
weitergegeben wird.
Unter einer Mindestbreite wird dort bei Motorradfahrern
teilweise 240 mm verlangt. Dies kann jedoch weder in der
StVZO noch einer FZV-Anlage nachgelesen werden. Dort ist
lediglich eine maximale Breite definiert.
Die Mindestbreite von Kennzeichen In Deutschland ergibt sich
aus den Buchstaben und Ziffern. Je weniger Buchstaben und
Ziffern, desto schmaler das Kennzeichen.
Wie ein Kennzeichen aussehen kann beziehungsweise muss war
früher in § 60 StVZO geregelt. Bis zum 01.03.2007 wurde über
den § 60 durch Verweise auf andere Regelungen der Aufbau des
Kennzeichens beschrieben. Am 01.03.2007 wurde der § 60 StVZO
aufgehoben.
Aktuell sind Maße und Abstände in der FZV Anlage 4 zu finden.
Beispielsweise hier:
www.moravia-verlag.de.
Verkleinertes Kennzeichen, ein Buchstabe zwei Ziffern
Da sich die Website hier mit einer 125er befasst und
für diese häufig das sogenannte »verkleinerte zweizeilige
Kennzeichen« ausgegeben wird, habe ich dafür ein Muster
erstellt. Die Kombination ein Buchstabe eine Ziffer ist recht
selten, daher habe ich stattdessen zwei Ziffern für das
Beispiel gewählt.
Durch einen Klick auf das Bild rechts öffnet sich ein .pdf
mit dem Muster.
Wie man sehen kann ist es theoretisch möglich ein schmaleres
Kennzeichen als die üblichen 240 x 130 mm zu erhalten. Die
maximale Breite beträgt übrigens 225 mm. Jedoch sind beim
Schildermacher in den wenigsten Fällen entsprechend schmale
Rohlinge vorhanden. Daher sind die Chancen relativ gering mit
einem schmaleren Kennzeichen zur Zulassungsstelle gehen zu
können.
Bei den größeren Kennzeichen wie sie für Maschinen mit mehr
als 125 ccm vorgeschrieben sind, sind unterschiedliche
Breiten bei den Rohlingen wahrscheinlicher.
Auch hierfür finden sich die Angaben in der FZV Anlage 4. Bei
zweizeiligen Eurokennzeichen beträgt die maximale Breite 280
mm. Als vorgeschriebene Schriftart nach DIN 1451 kommen
entweder die fette Mittelschrift oder die fette Engschrift in
Frage. Durch den Einsatz der der Engschrift lässt sich die
Breite des Kennzeichens natürlich ebenfalls in der Breite
reduzieren.
Jedoch ist der Einsatz der Engschrift an Auflagen gebunden:
»Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür
nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom
Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies
nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden.«
(Quelle: FZV Anlage 4). Bei den meisten Motorrädern wird
genügend Platz für ein Kennzeichen mit normaler Schrift
vorhanden sein. Daher könnte das Kennzeichen ohne triftigen
Grund bei der Zulassungsstelle abgelehnt werden.
Der Vollständigkeit halber sei abschließend noch eimal
erwähnt, dass nichts dagegen spricht an einer 125er ein
»großes Kennzeichen« zu haben. Die FZV Ablage 4 ist hier
präzise: »1. Abmessungne [...] c) [...] Verkleinerte
zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie
für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild
für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind,
zuzuteilen« (Quelle: FZV Anlage 4).
Das »Monopol« für ein solches Kennzeichen liegt somit auf den
geannten Fahrzeugen. Ausnahmen existieren wenn bauartbedingt
kein anderes Kennzeichen mehr passt (z.B. US-amerikanische
Fahrzeuge) oder bei historischen Fahrzeugen da sonst das
Kennzeichen nicht ausreichend beleuchtet wird.
Der Umkehrschluss aus dieser Formulierung in Verbindung mit
der Tatsache das es keine Beschränkung der »großen
Kennzeichen« auf Motorräder mit mehr als 125 ccm oder 11 kW
(also alles was nicht mehr als »Leichtkraftrad« eingestuft
wird) lässt nur einen Schluss zu: Das »große Kennzeichen«,
beispielsweise als schmale Version in 180x200 cm ist nicht
nur legal an einer 125er sondern muss eigentlich auch von
jeder Zulassungsstelle in Deutschland mit den Siegeln
versehen werden. Aber wie sooft: Recht haben und Recht
bekommen ist nicht immer einfach.