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26
April
2011

Verbandkasten

DIN 13167 für das Motorrad

In Deutschland gibt es derzeit keine Vorschrift Verband­material mit dem Kraftrad mitführen zu müssen. Weder mit dem Leichtkraftrad oder mit einem »richtigen Motorrad« mit mehr als 125 ccm. Damit unterscheidet sich die rechtliche Situation in Deutschland von jener in Österreich.

Denn statt einer Pflicht gibt es in Deutschland genau das Gegenteil: §35h StVZO »Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen« schließt Krafträder explizit von einer solchen Pflicht aus.

Der genaue Wortlaut im Gesetzestext lautet wie folgt:

(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens

[...]

(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 entspricht. Das Erste- Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muß, daß es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.

[...]

Quelle: §35h StVZO »Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen«


Kraftrad-Verband-Tasche nach DIN 13167
Kraftrad-Verband-Tasche nach DIN 13167
Warum sollte man sich daher einen der angebotenen »Motorrad-Verbands­kästen« oder eines der »Motorrad-Verbandskissen« kaufen und irgendwo an der Maschine verstauen? Zum einen natürlich falls man in die Situation kommen sollte in welcher Erste Hilfe zu leisten ist. Ansonsten wird so ein Verbandskasten oder -kissen notwendig, wenn man im Ausland keine Strafe oder Buße risikieren will.

Während es in Deutschland nicht Pflicht ist, sieht es im europäischen Ausland ein wenig anders aus. Dazu weiter unten auf dieser Seite ein paar ausführliche Zeilen. Zunächst jedoch zurück zum §35h StVZO und dem dort beschriebenen Verbandskasten mit Material »Normblatt DIN 13164«.

»Inhalt nach DIN 13167«
»Inhalt nach DIN 13167«
Die DIN-Norm 13164 beschreibt wie ein Verbandskasten wie er in Kraft­fahr­zeugen in Deutschland mitzuführen ist. Vollständig heißt es »DIN 13164: Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten B«.

Für Verbandskästen für Krafträder existiert ebenfalls eine DIN-Norm. Gemäß Normblatt DIN 13167 gepackte Verbandskästen sind somit für PKW nicht ausreichend.

Für Motorräder sind die nach DIN 13167 bestückten »Kästen« sehr praktisch, da sie weniger Platz benötigen. In der Regel sind sie auch als Taschen oder Kissen und nicht als starrer Kasten ausgeführt.

Ein kurzer Vergleich wie sich die Inhalte in der Regel aufgrund der Mindestanforderungen unterscheiden, wobei manche Hersteller natürlich den Inhalt noch um den einen oder anderen sinnvollen Punkt ergänzen:
Inhalt nach DIN 13164 (Stand: 01/98)
»KFZ-Verbandskasten«
Inhalt nach DIN 13167 (Stand: 01/98)
»Motorrad-Verbandskasten«
1 x Heftpflaster 2,5 cm x 5 m 1 x Heftpflaster 2,5 cm x 5 m
8 x Wundschnellverband 10 x 6 cm 8 x Wundschnellverband 10 x 6 cm
3 x Verbandpäckchen, 80 x 100 mm 2 x Verbandpäckchen, 80 x 100 mm
1 x Verbandpäckchen, 100 x 120 mm
2 x Verbandtuch, 40 x 60 cm
1 x Verbandtuch, 60 x 80 cm 1 x Verbandtuch, 60 x 80 cm
6 x Kompresse, 10 x 10 cm
2 x Fixierbinde, 6 cm x 4 m
3 x Fixierbinde, 8 cm x 4 m
2 x Dreiecktuch
1 x Rettungsdecke 1 x Rettungsdecke
1 x Schere, groß 1 x Schere, groß
4 x Einmalhandschuhe, groß 4 x Einmalhandschuhe, groß
1 x Erste-Hilfe-Broschüre 1 x Erste-Hilfe-Broschüre
1 x Inhaltsverzeichnis 1 x Inhaltsverzeichnis
Der eingeschränkte Umfang verdeutlicht wieso ein Motorrad-Verbandskasten deutlich kompakter in seinen Ausmaßen sein kann.

»Verfalldatum« auf einer Verbandtasche
»Verfalldatum« auf einer Verbandtasche
Teile des Inhalts des Verbandskastens sind mit einem »Verfalldatum« versehen. Die Haltbarkeit dieser Komponenten wird vom Hersteller begrenzt. Daher sollte der Inhalt regelmäßig überprüft und im Zweifelsfall erneuert werden.

Entsprechende Nachfüllsets sind übrigens günstiger als so mancher neue Verbandkasten.

Ob sich im Falle der etwa 9 Euro teuren Motorrad-Verbandtasche ein solches Set lohnt ist allerdings fraglich. Manche Sets kosten mehr als die komplette Tasche. Zudem müssen weniger Bestandteile als in einem KFZ-Verbandkasten nach DIN 13164 ausgewechselt werden. Da ist eventuell der Kauf der einzelnen Bestandteile direkt in einer Apotheke günstiger.

Was sich derzeit noch immer in manchen deutschsprachigen Internetforen als vermeindliche Pflicht herumtreibt: Eine angeblich am 1. April 2006 mit sofortiger Wirkung in Kraft getretene Pflicht für einen »großen Verbandskasten« für Maschinen mit mehr als 125 ccm[1]. Spätestens bei der Formulierung der »norwegische EU-Vorsitzende des Verkehrsausschusses, Dr. Goran Skjelbö« habe den Beschluss erläutert sollte der normal gebildete Europäer nur noch grinsen: 1. April, Norwegen ist nicht in der EU, das wird dann wohl ein Aprilscherz sein? Dem war natürlich auch so[2].

Pflicht im europäischen Ausland

Im europäischen Ausland besteht teilweise die Pflicht zum Mitführen eines Verbandkasten wenn man mit dem Motorrad unterwegs ist.

Wer auf zwei Rädern in den sonnigen Süden reisen möchte, muss in Österreich zwingend einen Verbandkasten mitführen. Dieser ist allerdings im Gegensatz zur deutschen Gesetzgebung nicht genauer im §102 KFG »Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers« (österreichisches Kraftfahrgesetz) definiert:

[...]

(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.

[...]
Quelle: § 102 KFG Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

Für das nicht näher definierte Verbandzeug für Motorradfahrer werden manchmal bei Verkehrskontrollen Aufdrucke wie »Entspricht KFG § 102/10« oder »Entspricht ÖNORM V 5100« verlangt. Diese sind, da sie nicht im Gesetz erwähnt werden, allerdings nicht vorgeschrieben. Ein freundlicher Hinweis an die kontrollierenden Beamten sollte das Problem eigentlich klären.

In der Schweiz sind keine Verbandkästen vorgeschrieben. Übrigens auch nicht für PKW. Das Gerücht hält sich allerdings ebenso standhaft wie das des norwegischen EU-Vorsitzenden.

Eine vollständige und aktuelle Liste über Anforderungen in anderen europäischen Ländern konnte ich leider nicht ausfindig machen, ansonsten hätte ich sie hier verlinkt.

Abschließend noch eine kleine Aufklärung: Ja, es heißt »Verbandkasten« und nicht »Verbandskasten« – zumindest im »Beamtendeutsch« (StVZO). Als Aufdruck ist aber inzwischen auch häufig »Verbandskasten« zu lesen, was in Foren und im allgemeinen Sprachgebrauch auch häufiger mit »s« also ohne »s« verwendet wird.
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