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15
Juni
2011

Rückstrahler am Motorrad

Nicht beliebt aber gesetzlich vorgeschrieben

Rückstrahler an einer Yamaha YBR 125
Rückstrahler an einer Yamaha YBR 125
Ab Werk stets vorhanden und von vielen als hässlich empfunden: Der Rück­strahler ist in der Regel unmittelbar oberhalb oder unterhalb des Kennzeichens am Motorrad befestigt.

Ob nun als »Katzenauge«, »Reflektor« oder wie im Gesetz als »Rückstrahler« bezeichnet, ob schön oder nicht müssen sie in jedem Fall vorhanden sein.

Nachzulesen ist diese Vorschrift in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) im Paragraph 53 »Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler«[1]:

(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muß. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.

Zusammengefasst im Überblick:
Kennzeichnung des bauartgeprüften Rückstrahlers
Kennzeichnung des bauartgeprüften Rückstrahlers
Breite des Rückstrahlers ca. 85 mm
Breite des Rückstrahlers ca. 85 mm


Kennzeichnung am Rückstrahler
Kennzeichnung am Rückstrahler
Da man auf den Bildern die Kennzeichnung des Rückstrahlers nicht wirklich erkennen kann, habe ich sie in Form einer Zeichnung nachgestellt.

Über der Kennung der Prüfstelle (E2 entspricht Frankreich) befindet sich die Klasse, welche der Rückstrahler bei der Genehmigung gemäß ECE-R 3 zugeteilt bekommen hat. Im Falle des originalen Rück­strahlers an meiner YBR 125 die Klasse »I A«.

Leider geistern im Internet diverse Angaben zu den Rückstrahlern herum, welche den § 53 StVZO falsch zitieren oder nach einer ungesunden Portion freier Interpretation irgendwelche Werte aufweisen, welche so gar nicht im Gesetz zu finden sind.

Mindestbreite des Rückstrahlers 150 mm? Nicht wirklich.

Beispielsweise die angeblich in eben diesem Paragraphen stehende Mindestbreite von 150 mm für einen Reflektor. Wer sich den Satz anschaut in welchem diese Angabe gemacht wird erkennt sehr schnell, dass die 150 mm für die Kantenlänge des gleichseitigen Dreiecks für Anhänger gilt:

Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen.
Quelle: § 53 IV Satz 2 StVZO

Mit dem roten Rückstrahler am Motorrad hat diese Angabe nichts zu tun. Daher sind auch so viele deutlich kleinere Rückstrahler mit Zulassung im Handel erhältlich.

Mindestabstand von der Fahrbahn 250 mm? Ja, aber nicht in § 53 StVZO.

Im Bezug auf die Rückstrahler wird an keinem Punkt ein Mindestabstand zur Fahrbahn deklariert. Häufig ist von einem Mindestabstand von 250 mm die Rede, welcher sich angeblich auch im § 53 StVZO befindet. Dieser Abstand wird auch einfach aus dem ersten Absatz des § 53 geholt, somit an völlig anderer Stelle:

Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlußleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, [...] über der Fahrbahn liegen.
Quelle: § 53 I Satz 3 StVZO

Im ersten Absatz ist allerdings von den Schlussleuchten die Rede, nicht von den Rückstrahlern.

Die Angabe von 250 mm stimmt allerdings trotzdem, allerdings nicht nach § 53 StVZO sondern nach ECE-R 53 »Beleuchtung/Lichtsignaleinrichtung Motorräder«[2]. Dort sind unter 6.8ff die Angaben für »Hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler« zu finden:

6.8.3
Anordnung in der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden;

Weiterhin:

6.8.4
Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel:  30° nach links und nach rechts bei einem einzigen Rückstrahler
30° nach außen und 10° nach innen bei jedem Rückstrahler eines Paars.
Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen. Der vertikale Winkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe des Rückstrahlers kleiner ist als 750 mm.

Auch gelegentlich zu finden ist eine Angabe von mindestens 300 mm. Diese stammt wohl ebenfalls aus der ECE-R 53 :

6.12.3.2
in der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden;

Allerdings sind unter 6.12 die »seitlichen, nicht dreieckigen Rückstrahler« definiert.

Abschließende Worte

Es gibt also eigentlich zwei Stellen, in denen man alle Informationen zu den Rückstrahlern und den in Deutschland dafür gültigen Vorgaben für deren Anbau findet: § 53 StVZO und ECE-R 53.

An diesen beiden Stellen können die auch hier auf der Seite aufgezeigten Informationen gefunden werden und ein roter Rückstrahler (die Farbe ist natürlich auch vorgegeben) entsprechend montiert werden.

Natürlich gibt es im Internet unglaublich viele Postings von wegen »die Freunde und Helfer haben mir die halbe Mühle zerlegt aber den fehlenden Rückstrahler haben sie nicht bemängelt« oder »ich bin ohne Mängel durch den TÜV gekommen und habe auch kein blödes Katzenauge dran«. Das mag so wirklich passieren, vielleicht sogar tagtäglich. Aber ein Garant das man ohne Rückstrahler keine Probleme bekommt ist es eben auch nicht.

Ich persönlich mache mir mehr Gedanken über Ölstand, Zustand der Bremsen und wie teuer das Benzin ist und weniger über die Außenwirkung auf Dorfschönheiten oder sonstige Personen, welchen der originale Reflektor an meiner Maschine gefällt oder eben nicht.

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Avatar Martin »X_FISH« Schmidt
e-mail: lqTyhDUyvpzMlMKIhYzEyoJS
websites: www.x-fish.org www.gaskutsche.de
YBR 125 owner since 05.2009 till 07.2011
driver's licence since 07.2011 (A), 08.2009 (A1), 10.1993 (B)
current motorcycle: '95 Yamaha XJ 600 S / '97 Suzuki GSF 1200
additional information: blog startpage
ICQ44570609


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