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3
März
2011

Neue Führerscheinklasse A2 und A ab 2013

Was bedeutet dies für Besitzer des A1?

Schon seit Ende 2008 habe ich mitverfolgt wie sich die »3. Führer­schein­richt­linie« (Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006) mit dem Inhalt der Neuregelung der Führerscheinklassen auf den Führerscheinerwerb in Deutschland auswirkt.

Führerscheinklassen auf einem deutschen Führerschein von 2009
Führerscheinklassen auf einem deutschen Führerschein von 2009
Viel Konkretes war bis Ende 2009 nicht festzustellen. Mal Hüh, mal Hott – insbesondere wie der Spielraum bezüglich der Prüfunganforderungen für die neu zu schaffenden Klassen AM und A2 waren lange eher Spekulations­objekte in den Medien als eine klare Sache. Insbesondere das eventuell herabgesetzte Einstiegsalter für die neue Führerscheinklasse AM ging in Deutschland durch die Medien.

Für Deutschland wurde am 07.01.2011 durch die »6. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften« (BGBl. I, 3) endgültig der Weg für die finale Version der Neuregelung bereitet. Gemäß der Richtlinie 2006/126/EG mussten die 2006 beschlossenen Vorgaben bis spätestens 19.01.2011 in nationales Recht aller EU-Länder umgesetzt sein. Wie sehen diese Änderungen nun aus?

Der neue Stufenführerschein

Bisher gab es für Maschinen bis 50 ccm und maximal 45 km/h die Führerscheinklasse M. Diese wird mit Wirkung zum 19.01.2013 durch die neue Klasse AM mit dem Mindestalter 16 Jahre ersetzt. Sie beinhaltet auch die bisherige Führerscheinklasse S, daher lautet die Formulierung nun »für zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 45 km/h Höchstgeschwindigkeit«. Bisher galt sie nur für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (siehe § 6 Abs. 1 FeV).

Die nächste Stufe ist die Führerscheinklasse A1. Bisher in Deutschland auf maximal 80 km/h beschränkt wenn der Fahrzeugführer unter 18 ist. Diese Einschränkung entfällt zum 19.01.2013. Jedoch wird zusätzlich eine Definition für das Leistungsgewicht aufgenommen. Das Verhältnis von Leistung zu Gewicht darf höchstens 0,1 kW/kg betragen. Somit muss eine Maschine mit 11 kW Leistung mindestens 110 kg wiegen. Die bisherige Begrenzung von bis zu 125 ccm und maximal 11 kW bleiben unverändert bestehen.

Ebenfalls neu in Deutschland eingeführt wird die Führerscheinklasse A2. Diese existiert in anderen europäischen Ländern schon seit längerem, in Deutschland tritt sie am 19.01.2013 in Kraft. Sie wird die bisher bestehende Klasse »A beschränkt« ablösen. Bisher war nach dem Erwerb des A mit 18 das Führen von Krafträdern mit einer maximalen Leistung von bis zu 25 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,16 kW/kg erlaubt. Nach zwei Jahren wird aus dem »A beschränkt« die Fahrerlaubnis Klasse »A unbeschränkt« ohne das hierfür ein Antrag oder eine weitere Prüfung notwendig ist. Dies wird sich nun ändern.

Die Führerscheinklasse A2 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer maximalen Leistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg. Somit muss eine Maschine mit 35 kW Leistung mindestens 175 kg wiegen.

Wie funktioniert der stufenweise Zugang bei den Zweiradklassen?

Führerscheinklasse bisher ab 2013
A1
  • ab dem 16. Lebensjahr
  • maximal 125 ccm
  • maximal 11 kW
  • maximal 80 km/h
    wenn Fahrzeugführer unter 18
  • ab dem 16. Lebensjahr
  • maximal 125 ccm
  • maximal 11 kW
  • maximal 0,1 kW/kg
Aufstieg zu A beschränkt Aufstieg zu A2
  • ab dem 18. Lebensjahr
  • Pflichtstunden
  • theoretische Prüfung
  • praktische Prüfung
  • ab dem 18. Lebensjahr
  • praktische Prüfung
    Voraussetzung: 2 Jahre Vorbesitz A1
    (ansonsten Pflichtstunden sowie theoretische und praktische Prüfung)
A beschränkt
bzw. A2 (ab 2013)
  • maximal 25 kW
  • maximal 0,16 kW/kg
  • maximal 35 kW
  • maximal 0,2 kW/kg
Aufstieg zu A unbeschränkt Aufstieg zu A unbeschränkt
  • automatisch nach 2 Jahren
  • praktische Prüfung
    Voraussetzung: 2 Jahre Vorbesitz A2
    (ansonsten Pflichtstunden sowie theoretische und praktische Prüfung)
A unbeschränkt
  • keine Einschränkung
  • keine Einschränkung
Direkteinstieg A unbeschränkt
  • Ab dem 25. Lebensjahr
  • Pflichtstunden
  • theoretische Prüfung
  • praktische Prüfung
  • Ab dem 24. Lebensjahr
  • Pflichtstunden
  • theoretische Prüfung
  • praktische Prüfung
Quelle: Angaben aus dem BGBl. I, 3 2011[1]

Es soll attraktiver sein zunächst weniger leistungsstarke Maschinen zu fahren. Daher kann ab 2013 man nach zwei Jahren mit der Führerscheinklasse A1 die Führerscheinklasse A2 durch eine praktische Prüfung erwerben, muss dafür aber nicht mehr wie bisher auch noch eine theoretische Prüfung ablegen und Pflichtfahrstunden absolvieren. Da die theoretische Prüfung mit Kosten verbunden ist, entfallen diese nun.

Dies trifft auch bei einem Wechsel von der Führerscheinklasse A2 auf die Führerscheinklasse »A unbeschränkt« zu.

Wer den Direkteinstieg in die Klassen A2 oder »A unbeschränkt« wählt ohne zuvor die nächstniedrigere Klasse für 2 Jahre besessen zu haben, muss Pflichtfahrstunden sowie die theoretische und praktische Prüfung absolvieren (siehe Tabelle oben).

Obligatorische Sonderfahrten bei A2 und A direkt

Bis zur Veröffentlichung der »siebten Verordnung zur Änderung der Fahr­erlaub­nis-Verordnung«[2] am 29.06.2012 war es noch unklar ob die obligatorischen Sonderfahrten ebenfalls ausgenommen werden. So wie die meisten bin auch ich davon ausgegangen, dass die Formulierung aus der Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 übernommen wird und keine obligatorischen Sonderfahrten nach zwei Jahren Vorbesitz der jeweiligen Klasse vorgeschrieben werden.

Dies ist nun auch offiziell: Am 29.06.2012 wurde unter anderem die Neufassung des §7 FahrschAusbO veröffentlicht. §7 beinhaltet die Ausnahmeregelungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung:

(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn [...]
6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,

7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird, [...].

Somit finden §5 FahrschAusbO »Praktischer Unterricht« und §6 FahrschAusbO »Abschluss der Ausbildung« keine Anwendung. Die in der Anlage 7.2 zur FahrschAusbO definierten Pflichtfahrten sind somit nicht bei einer Erweiterung mit zwei Jahren Vorbesitz von der jeweiligen Klasse anzuwenden.

Oder in einem Satz: »Wer 2 Jahre lang die Klasse A1 hat, braucht keine obligatorischen Sonderfahrten wenn er den A2 erwerben will«. Gleiches gilt natürlich auch von A2 auf A unbeschränkt.

Auch die Anlage 7.2 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) wird neu gefasst (und sorgte in Foren für ein wenig Verwirrung):

9. Anlage 7.2 [FahrschAusbO] wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „M" wird durch die Angabe „AM" ersetzt.
bb) Nach der Angabe „A1," wird die Angabe „A2," eingefügt.
b) In der Tabelle wird der Tabellenkopf wie folgt gefasst:
    „Besondere Ausbildungsfahrten A1
A2
A
B
A1 auf A2
A2 auf A
B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf
C1E
C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
SoloZugGesamtSoloZugGesamt".
In Kombination mit dem bisherigen Formular ergibt sich dann folgende Ansicht:
    Besondere Ausbildungsfahrten A1
A2
A
B
A1 auf A2
A2 auf A
B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf
C1E
C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
SoloZugGesamtSoloZugGesamt
1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)
5 3 3 1 3 4 3 5 8
2 Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
(davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
4 2 1 1 1 2 1 2 3
3 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)
3 1 1 0 2 2 0 3 3
Die in der Tabelle vermerkten obligatorischen Sonderfahrten sind nur dann notwendig, wenn die Erweiterung der Klasse vollzogen werden soll bevor zwei Jahre Vorbesitz erreicht wurden.

Bisher häufig aufgetretene Fragen

»Ich habe den A1 vor 2011 gemacht. Kann ich überhaupt den A2 erwerben?«

Ja. Denn die oben genannten Regelungen treten ab dem 19.01.2013 in Kraft. Wer nach diesem Stichtag keine 24 Jahre alt ist kann nur den A2 erwerben. Es gibt dann keinen »A beschränkt« mehr.

»Ich mache den A1 erst 2011, bin aber schon 17. Kann ich den ›A beschränkt‹ noch machen oder muss ich den A2 dann nach 2 Jahren 2013 machen?«

Wenn du den »A beschränkt« vor dem Stichtag 19.01.2013 erwirbst gilt für dich die bestehende Regelung. Du musst nicht 2 Jahre warten sondern lediglich 18 Jahre alt sein, was im Sommer 2012 dann ja der Fall wäre.

»Wenn ich den ›A beschränkt‹ im Sommer 2012 erwerbe, kann ich dann ab dem 19.01.2013 mit 35 kW fahren oder muss ich dann zwei Jahre lang mit maximal 25 kW leben?«[3][4]

Bei der FeV wird ab 19.01.2013 auch der § 76 »Übergangsrecht« überarbeitet sein. Nummer 7 (derzeit aufgehoben) lautet dann wie folgt:

»7. § 6 Absatz 1 zu Klasse A
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
a) Krafträder der Klasse A2 und
b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.«

Demnach dürfen auch Inhaber eines im Sommer 2012 erworbenen »A beschränkt« ab dem 19.01.2013 mit 35 kW fahren, da der geänderte § 76 FeV dies so erlaubt.

Was unklar ist: Angeblich besitzen einige Führerscheine in denen ein Vermerk »maximal 25 kW« vorhanden sein soll. Ich kenne nur die beiden Zeilen auf der Führerscheinrückseite wie auf dem Bild ganz oben abgebildet. Aus diesen beiden Zeilen sind der Erwerb von »A beschränkt« und das »Inkrafttreten« des »A unbeschränkt« zu entnehmen. Sollte es tatsächlich einen Zusatz »maximal 25 kW« geben, könnte dieser für Probleme sorgen. Sollte jemand ein entsprechendes Exemplar von Führerschein besitzen würde ich mich über eine entsprechende Nachricht per E-Mail freuen.

»Wenn ich den ›A beschränkt‹ im Sommer 2012 erwerbe, muss ich dann eine Prüfung für den ›A unbeschränkt‹ machen? Schließlich endet die Frist von 2 Jahren ja erst 2014.«

Nein. Da du den »A beschränkt« nach den aktuell gültigen Gesetzen erwirbst, läuft er auch nach diesen weiter. Somit hast du nach 2 Jahren automatisch den »A unbeschränkt«. Eine weitere praktische Prüfung ist nicht notwendig.

Für Führerscheine gibt es eine Art »Verschlechterungsschutz«. Du darfst nicht durch Änderungen im Gesetz Nachteile erhalten. Daher darf ich beispielsweise noch immer PKW mit Anhänger fahren obwohl ich damals 1993 nur den PKW-Führerschein (damals noch Klasse 3) ohne zusätzliche Prüfung für Anhänger erworben habe. Daher ist auf dem Bild oben auch die Klasse BE (neben vielen anderen) vermerkt.

»Dann kann es also passieren das ich für den A2 die theoretische Prüfung auch machen muss weil ich den A1 mit 17 erst im Sommer 2012 gemacht habe?«

Die Formulierung ist diesbezüglich eindeutig: Wer den A2 nur mit dem Ablegen der praktischen Prüfung erwerben will muss zuvor 2 Jahre im Besitz des A1 gewesen sein. Wer mit 17 im Sommer 2012 den A1 erwirbt muss somit »das volle Programm« für den A2 absolvieren wenn er im Sommer 2013 den »A beschränkt« erwerben will.

»Ich habe gelesen das eine Maschine maximal 70 kW haben darf wenn ich den A2 habe. Stimmt das oder nicht? Man liest auch das diese Regelung zwar geplant war, aber nicht umgesetzt wurde.«

Es ist richtig das es die Formulierung für die Klasse A2 gibt:

»Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motor- leistung abgeleitet sind;«
Quelle: Artikel 4 3b) »Klasse A2«[1]

Diese Bestimmung, nach welcher Motorräder für die Führerscheinklasse A2 nur um die Hälfte ihrer offenen Leistung gedrosselt werden und damit maximal 70 kW stark sein dürfen, ist somit in der vorgesehenen Novellierung zu finden, sie wurde allerdings (noch) nicht in deutsches Recht im Rahmen der Novellierung der FeV zum 19.01.2013 umgesetzt.

»Auf dem Bild von deinem Führerschein steht beim A1 ›70.CH‹. Was bedeutet das?«[4]

Ich habe die Führerscheinklasse A1 in der Schweiz erworben. Der Code »70« besagt, dass ich einen ausländischen Führerschein (in der Schweiz »Führerausweis«) in einen deutschen Führerschein umgetauscht habe. »CH« steht für die Schweiz, also dem Land in welchem ich die Führerscheinklasse A1 erworben habe.

Die Nummer von meinem schweizerischen Führerausweis ist unten auf der Rückseite meines deutschen Führerscheins vermerkt (nicht im Bild). Mit der Neurregelung der Führerscheinklassen 2011 beziehungsweise 2013 hat es nichts zu tun.

»Auf dem Bild von deinem Führerschein steht beim A1 ›*)‹ und kein Datum. Was bedeutet das?«[6]

Das Ausstellungsdatum ist links am Rand vermerkt. Der Eintrag »*)« in der Spalte für das Datum bezieht sich auf den Aufkleber mit dem Datum.

Gleiches gilt übrigens auch beim normalen deutschen Führerschein ohne Umschreibung aus dem Ausland. Wer schon den A1 hat und anschließend die Klasse B oder A beschränkt erwirbt, erhält den Führerschein ebenfalls mit einem »*)« in der Spalte für das Datum. Der Prüfer setzt das Datum auf dem Aufkleber links handschriftlich ein sobald die praktische Prüfung bestanden wurde und händigt anschließend den neuen Führerschein aus. Bei der Herstellung des Führerscheins ist schließlich noch nicht bekannt wann man die praktische Prüfung besteht.

Über den Autor dieses Beitrags
Avatar Martin »X_FISH« Schmidt
E-Mail: lqTyhDUyvpzMlMKIhYzEyoJS
Websites: www.x-fish.org www.gaskutsche.de
YBR-125-Besitzer von 05.2009 bis 07.2011
Führerschein seit 07.2011 (A), 08.2009 (A1), 10.1993 (B)
Aktuelle Maschine: '95 Yamaha XJ 600 S / '97 Suzuki GSF 1200
Weitere Informationen: Blog-Startseite
ICQ44570609


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