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März
2011
Mit der 125er nach
Österreich – gilt der A1?
Mit der 125er unter 18 nach Österreich?
Update
Seit dem 19.01.2013 ist wegen der Umsetzung der neuen Führerscheinrichtlinie EU-weit
legal auch unter 18 mit einem Führerschein der Klasse A1 ein Leichtkraftrad zu führen. Daher ist es auch für Besitzer des deutschen
Führerscheins mit der Klasse A1 legal, vor dem vollendeten 18. Lebensjahr ein Fahrzeug der Klasse A1 in Österreich zu führen.
Die Informationen im Beitrag stellen die Situation dar, wie sie damals am 1. März 2011 gültig war.
Sie sind somit nur noch als »Rückblick ins Archiv nicht mehr gültiger Regelungen« zu sehen.
Der erste März ist da, die Sonne scheint und die ersten
packen ihre Maschinen mit Saisonkennzeichen aus und drehen
die ersten Runden. Natürlich entsteht Lust auf mehr und schon
sind in einigen Foren die ersten größeren Tourplanungen für
Pfingsten und Sommer zu lesen.
Oftmals wird freudig auch eine Durchfahrt von Österreich
geplant, jedoch ist der in Deutschland erworbene A1 für
Personen unter 18 Jahren nicht gültig.
Grenzübergang nach Österreich bei Hörbranz
Sieht man auf der 125er sitzend ein Schild wie auf dem
Bild rechts ist tatsächlich Schluss für Personen unter 18
Jahren sofern sie vorne auf einer 125er sitzen.
Sucht man lange genug im Internet findet man natürlich auch
Beiträge, welche das Gegenteil behaupten.
Meine Versuche von der Regelung Betroffenen den tatsächlichen
Sachverhalt in Foren zu erklären, hat häufiger in teilweise
recht unsachlichen Diskussionen geendet:
- »Wieso?«
- »Das stimmt gar nicht, mein Fahrlehrer hat etwas
anderes gesagt.«
- »Ich habe auf einer Motorradmesse an einem Stand
gefragt und die haben gesagt ich darf nach Österreich!«
- »Natürlich gilt der A1 auch unter 18 in Österreich,
schließlich ist das ein EU-Führerschein!«
Sollte der Fahrlehrer tatsächlich diese Aussage getätigt
haben liegt er leider genauso falsch wie der vermutlich
fähige Verkäufer auf der Motorradmesse, welcher dort nicht
zur Rechtsberatung sondern zum Verkaufen von Motorrädern und
dazugehörigem Zubehör verweilte.
Das letzte Argument klingt eigentlich schlüssig, jedoch ist
es eben nicht ganz so einfach. Daher zurück zur ersten
zitierten Äußerung, dem »Wieso?«.
Zunächst einmal ein paar Grundlagen. Natürlich ist
Deutschland in der EU, Österreich ebenfalls. Genauso wie auch
diverse andere Länder in Europa. Aber: Jedes Land hatte zuvor
eigene Regelungen was es die Vergabe von Führerscheinen und
den dafür notwendigen Prüfungen anbelangt hat.
Selbst Deutschland hat noch vor den Einwirkungen von
EU-Beschlüssen mehrfach diese Regelungen und Anforderungen
verändert. Diese zu erklären würde jedoch mehrere Seiten
füllen. Wer sich diesbezüglich informieren möchte kann sich
das »Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. März
2000 über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von
Führerscheinen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999)
511)« mit Google suchen und anschauen.
Zurück zum eigentlichen Thema und gleich weiter mit eben
diesem Datum. Die am 21.03.2000 getroffene Entscheidung der
EU-Kommission ist die Ursache für das Fahrverbot von unter
18jährigen in Österreich trotz Besitz der Führerscheinklasse A1.
Nach der EG-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG werden zunächst
einmal innerhalb der EU Fahrerlaubnisse des Herkunftslandes
in dem Umfang anerkannt, den sie nach Maßgabe des Rechts des
Herkunftslandes haben.
Das klingt soweit gut, gäbe es da nicht eine wichtige
Ausnahme: Im Artikel 6 Absatz 2 der bereits genannten
EG-Richtlinie wurde den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit
einräumt, Führerscheine nicht vollständig anerkennen zu
müssen.
Daher braucht Österreich im Bezug auf den in Deutschland
erworbenen A1 (bis maximal 125 ccm und maximal 11 kW) die
Gültigkeit eines Führerscheins von jemanden, der noch keine
18 Jahre alt ist in ihrem Hoheitsgebiet nicht
anzuerkennen. Ein Beispiel für solche Ausnahmeregelungen:
(2) Die Mitgliedstaaten können von den für die Klassen A, B
und B + E festgelegten Mindestaltersanforderungen - mit
Ausnahme der Bestimmungen für die Klasse A in Absatz 1
Buchstabe b) erster Gedankenstrich letzter Satz - abweichen
und für diese Klassen Führerscheine ab Vollendung des 17.
Lebensjahrs ausstellen.
Quelle: Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie
91/439/EWG
Genau von einer solchen Ausnahmeregelung macht Österreich
im Bezug auf den A1 Gebrauch – aber warum?
Um dies verstehen zu können muss man sich das in Österreich
gültige nationale Recht anschauen. Dort gibt es aktuell (also
am heutigen Tag) noch gar keine Klasse A1. Das Mindestalter
für den Erwerb für den Motorradführerschein liegt bei 18,
darunter dürfen nur Maschinen mit maximal 50 ccm gefahren
werden.
(1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten
folgende Anforderungen an das Mindestalter:
[...]
3. vollendetes 18. Lebensjahr:
a) Klasse A, eingeschränkt
auf die Vorstufe A;
[...]
Quelle: § 6 FSG Mindestalter (vom 1. März
2011)
Das man in Deutschland bereits mit 16 Jahren den A1 erwerben
und somit Leichtkrafträder führen darf spielt keine Rolle.
Die Einschränkung gemäß Richtlinie 91/439/EWG ist
ausdrücklich auch auf Durchreisende anwendbar.
Hoffnung besteht allerdings: Spätestens zum 19.01.2013 wird
auch in Österreich aufgrund der sogenannten »3.
Führerscheinrichtlinie« (Richtlinie 2006/126/EG vom 20.
Dezember 2006) im Rahmen der europaweiten Harmonisierung von
Fahrerlaubnisklassen das nationale Führerscheingesetz
anpassen.
Da bereits bekannt wurde, der A1 in Österreich mit einem
Mindestalter von 16 eingeführt wird (Quelle:
www.korneuburg.spoe.at,
wird somit auch die bisherige Regelung ab 20.01.2013 für
unter 18jährige Fahrzeugführer aus Deutschland
entfallen.
Ergänzend noch der Hinweis, dass bislang auch noch an anderen
europäischen Ländern aufgrund der gleichen Gesetzeslage nicht
unter 18 – trotz Besitz eines (deutschen) Führerscheins
Klasse A1 – eine 125er geführt werden darf. Auch in Belgien,
den Niederlanden und Griechenland liegt das Mindestalter derzeit
noch bei 18 Jahren – auch für Durchreisende.