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1
März
2011

Mit der 125er nach
Österreich – gilt der A1?

Mit der 125er unter 18 nach Österreich?

Update

Seit dem 19.01.2013 ist wegen der Umsetzung der neuen Führerschein­richt­linie EU-weit legal auch unter 18 mit einem Führerschein der Klasse A1 ein Leichtkraftrad zu führen. Daher ist es auch für Besitzer des deutschen Führerscheins mit der Klasse A1 legal, vor dem vollendeten 18. Lebensjahr ein Fahrzeug der Klasse A1 in Österreich zu führen.

Die Informationen im Beitrag stellen die Situation dar, wie sie damals am 1. März 2011 gültig war. Sie sind somit nur noch als »Rückblick ins Archiv nicht mehr gültiger Regelungen« zu sehen.

Der erste März ist da, die Sonne scheint und die ersten packen ihre Maschinen mit Saisonkennzeichen aus und drehen die ersten Runden. Natürlich entsteht Lust auf mehr und schon sind in einigen Foren die ersten größeren Tourplanungen für Pfingsten und Sommer zu lesen.

Oftmals wird freudig auch eine Durchfahrt von Österreich geplant, jedoch ist der in Deutschland erworbene A1 für Personen unter 18 Jahren nicht gültig.

Grenzübergang nach Österreich bei Hörbranz
Grenzübergang nach Österreich bei Hörbranz
Sieht man auf der 125er sitzend ein Schild wie auf dem Bild rechts ist tatsächlich Schluss für Personen unter 18 Jahren sofern sie vorne auf einer 125er sitzen.

Sucht man lange genug im Internet findet man natürlich auch Beiträge, welche das Gegenteil behaupten.

Meine Versuche von der Regelung Betroffenen den tatsächlichen Sachverhalt in Foren zu erklären, hat häufiger in teilweise recht unsachlichen Diskussionen geendet:
Sollte der Fahrlehrer tatsächlich diese Aussage getätigt haben liegt er leider genauso falsch wie der vermutlich fähige Verkäufer auf der Motorradmesse, welcher dort nicht zur Rechtsberatung sondern zum Verkaufen von Motorrädern und dazugehörigem Zubehör verweilte.

Das letzte Argument klingt eigentlich schlüssig, jedoch ist es eben nicht ganz so einfach. Daher zurück zur ersten zitierten Äußerung, dem »Wieso?«.

Zunächst einmal ein paar Grundlagen. Natürlich ist Deutschland in der EU, Österreich ebenfalls. Genauso wie auch diverse andere Länder in Europa. Aber: Jedes Land hatte zuvor eigene Regelungen was es die Vergabe von Führerscheinen und den dafür notwendigen Prüfungen anbelangt hat.

Selbst Deutschland hat noch vor den Einwirkungen von EU-Beschlüssen mehrfach diese Regelungen und Anforderungen verändert. Diese zu erklären würde jedoch mehrere Seiten füllen. Wer sich diesbezüglich informieren möchte kann sich das »Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. März 2000 über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 511)« mit Google suchen und anschauen.

Zurück zum eigentlichen Thema und gleich weiter mit eben diesem Datum. Die am 21.03.2000 getroffene Entscheidung der EU-Kommission ist die Ursache für das Fahrverbot von unter 18jährigen in Österreich trotz Besitz der Führerscheinklasse A1.

Nach der EG-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG werden zunächst einmal innerhalb der EU Fahrerlaubnisse des Herkunftslandes in dem Umfang anerkannt, den sie nach Maßgabe des Rechts des Herkunftslandes haben.

Das klingt soweit gut, gäbe es da nicht eine wichtige Ausnahme: Im Artikel 6 Absatz 2 der bereits genannten EG-Richtlinie wurde den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, Führerscheine nicht vollständig anerkennen zu müssen.

Daher braucht Österreich im Bezug auf den in Deutschland erworbenen A1 (bis maximal 125 ccm und maximal 11 kW) die Gültigkeit eines Führerscheins von jemanden, der noch keine 18 Jahre alt ist in ihrem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen. Ein Beispiel für solche Ausnahmeregelungen:

(2) Die Mitgliedstaaten können von den für die Klassen A, B und B + E festgelegten Mindestaltersanforderungen - mit Ausnahme der Bestimmungen für die Klasse A in Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich letzter Satz - abweichen und für diese Klassen Führerscheine ab Vollendung des 17. Lebensjahrs ausstellen.
Quelle: Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG

Genau von einer solchen Ausnahmeregelung macht Österreich im Bezug auf den A1 Gebrauch – aber warum?

Um dies verstehen zu können muss man sich das in Österreich gültige nationale Recht anschauen. Dort gibt es aktuell (also am heutigen Tag) noch gar keine Klasse A1. Das Mindestalter für den Erwerb für den Motorradführerschein liegt bei 18, darunter dürfen nur Maschinen mit maximal 50 ccm gefahren werden.

(1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:
[...]
3. vollendetes 18. Lebensjahr:
a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;
[...]
Quelle: § 6 FSG Mindestalter (vom 1. März 2011)

Das man in Deutschland bereits mit 16 Jahren den A1 erwerben und somit Leichtkrafträder führen darf spielt keine Rolle. Die Einschränkung gemäß Richtlinie 91/439/EWG ist ausdrücklich auch auf Durchreisende anwendbar.

Hoffnung besteht allerdings: Spätestens zum 19.01.2013 wird auch in Österreich aufgrund der sogenannten »3. Führerscheinrichtlinie« (Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006) im Rahmen der europaweiten Harmonisierung von Fahrerlaubnisklassen das nationale Führerscheingesetz anpassen.

Da bereits bekannt wurde, der A1 in Österreich mit einem Mindestalter von 16 eingeführt wird (Quelle: www.korneuburg.spoe.at, wird somit auch die bisherige Regelung ab 20.01.2013 für unter 18jährige Fahrzeugführer aus Deutschland entfallen.

Ergänzend noch der Hinweis, dass bislang auch noch an anderen europäischen Ländern aufgrund der gleichen Gesetzeslage nicht unter 18 – trotz Besitz eines (deutschen) Führerscheins Klasse A1 – eine 125er geführt werden darf. Auch in Belgien, den Niederlanden und Griechenland liegt das Mindestalter derzeit noch bei 18 Jahren – auch für Durchreisende.
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Avatar Martin »X_FISH« Schmidt
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