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3
März
2011
Neue Führerscheinklasse A2 und A ab 2013
Was bedeutet dies für Besitzer des A1?
Schon seit Ende 2008 habe ich mitverfolgt wie sich die
»3. Führerscheinrichtlinie« (Richtlinie 2006/126/EG vom
20. Dezember 2006) mit dem Inhalt der Neuregelung der
Führerscheinklassen auf den Führerscheinerwerb in Deutschland
auswirkt.
Führerscheinklassen auf einem deutschen Führerschein von
2009
Viel Konkretes war bis Ende 2009 nicht festzustellen.
Mal Hüh, mal Hott – insbesondere wie der Spielraum bezüglich
der Prüfunganforderungen für die neu zu schaffenden Klassen
AM und A2 waren lange eher Spekulationsobjekte in den Medien
als eine klare Sache. Insbesondere das eventuell
herabgesetzte Einstiegsalter für die neue Führerscheinklasse
AM ging in Deutschland durch die Medien.
Für Deutschland wurde am 07.01.2011 durch die »6. Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften« (BGBl. I, 3)
endgültig der Weg für die finale Version der Neuregelung
bereitet. Gemäß der Richtlinie 2006/126/EG mussten die 2006
beschlossenen Vorgaben bis spätestens 19.01.2011 in
nationales Recht aller EU-Länder umgesetzt sein. Wie sehen
diese Änderungen nun aus?
Der neue Stufenführerschein
Bisher gab es für Maschinen bis 50 ccm und maximal 45
km/h die Führerscheinklasse M. Diese wird mit Wirkung zum
19.01.2013 durch die neue
Klasse AM mit dem
Mindestalter 16 Jahre ersetzt. Sie beinhaltet auch die
bisherige Führerscheinklasse S, daher lautet die Formulierung
nun »für zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 45
km/h Höchstgeschwindigkeit«. Bisher galt sie nur für zwei-
und dreirädrige Kraftfahrzeuge (siehe § 6 Abs. 1 FeV).
Die nächste Stufe ist die
Führerscheinklasse A1.
Bisher in Deutschland auf maximal 80 km/h beschränkt wenn der
Fahrzeugführer unter 18 ist. Diese Einschränkung entfällt zum
19.01.2013. Jedoch wird zusätzlich eine Definition für das
Leistungsgewicht aufgenommen. Das Verhältnis von Leistung zu
Gewicht darf höchstens 0,1 kW/kg betragen. Somit muss eine
Maschine mit 11 kW Leistung mindestens 110 kg wiegen. Die
bisherige Begrenzung von bis zu 125 ccm und maximal 11 kW
bleiben unverändert bestehen.
Ebenfalls neu in Deutschland eingeführt wird die
Führerscheinklasse A2. Diese existiert in anderen
europäischen Ländern schon seit längerem, in Deutschland
tritt sie am 19.01.2013 in Kraft. Sie wird die bisher
bestehende Klasse »A beschränkt« ablösen. Bisher war nach dem
Erwerb des A mit 18 das Führen von Krafträdern mit einer
maximalen Leistung von bis zu 25 kW und einem
Leistungsgewicht bis zu 0,16 kW/kg erlaubt. Nach zwei Jahren
wird aus dem »A beschränkt« die Fahrerlaubnis Klasse »A
unbeschränkt« ohne das hierfür ein Antrag oder eine weitere
Prüfung notwendig ist. Dies wird sich nun ändern.
Die Führerscheinklasse A2 berechtigt zum Führen von
Krafträdern mit einer maximalen Leistung von bis zu 35 kW
und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg.
Somit muss eine Maschine mit 35 kW Leistung mindestens
175 kg wiegen.
Wie funktioniert der stufenweise Zugang bei den
Zweiradklassen?
Führerscheinklasse
|
bisher
|
ab 2013
|
A1
|
- ab dem 16. Lebensjahr
- maximal 125 ccm
- maximal 11 kW
- maximal 80 km/h
wenn Fahrzeugführer unter 18
|
- ab dem 16. Lebensjahr
- maximal 125 ccm
- maximal 11 kW
- maximal 0,1 kW/kg
|
Aufstieg zu A beschränkt
|
Aufstieg zu A2
|
- ab dem 18. Lebensjahr
- Pflichtstunden
- theoretische Prüfung
- praktische Prüfung
|
- ab dem 18. Lebensjahr
- praktische Prüfung
Voraussetzung: 2 Jahre Vorbesitz A1
(ansonsten Pflichtstunden sowie
theoretische und praktische Prüfung)
|
A beschränkt
bzw. A2 (ab 2013)
|
- maximal 25 kW
- maximal 0,16 kW/kg
|
- maximal 35 kW
- maximal 0,2 kW/kg
|
Aufstieg zu A unbeschränkt
|
Aufstieg zu A unbeschränkt
|
- automatisch nach 2 Jahren
|
- praktische Prüfung
Voraussetzung: 2 Jahre Vorbesitz A2
(ansonsten Pflichtstunden sowie
theoretische und praktische Prüfung)
|
A unbeschränkt
|
|
|
Direkteinstieg A unbeschränkt
|
- Ab dem 25. Lebensjahr
- Pflichtstunden
- theoretische Prüfung
- praktische Prüfung
|
- Ab dem 24. Lebensjahr
- Pflichtstunden
- theoretische Prüfung
- praktische Prüfung
|
Quelle: Angaben aus dem BGBl. I,
3 2011[1]
Es soll attraktiver sein zunächst weniger leistungsstarke
Maschinen zu fahren. Daher kann ab 2013 man nach zwei Jahren
mit der Führerscheinklasse A1 die Führerscheinklasse A2 durch
eine praktische Prüfung erwerben, muss dafür aber nicht mehr
wie bisher auch noch eine theoretische Prüfung ablegen und
Pflichtfahrstunden absolvieren. Da die theoretische Prüfung
mit Kosten verbunden ist, entfallen diese nun.
Dies trifft auch bei einem Wechsel von der Führerscheinklasse
A2 auf die Führerscheinklasse »A unbeschränkt« zu.
Wer den Direkteinstieg in die Klassen A2 oder »A
unbeschränkt« wählt ohne zuvor die nächstniedrigere Klasse
für 2 Jahre besessen zu haben, muss Pflichtfahrstunden sowie
die theoretische und praktische Prüfung absolvieren (siehe
Tabelle oben).
Obligatorische Sonderfahrten bei A2 und A direkt
Bis zur Veröffentlichung der »siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung«
[2] am 29.06.2012 war es noch unklar ob die obligatorischen Sonderfahrten ebenfalls ausgenommen werden. So wie die meisten bin auch ich davon ausgegangen, dass die Formulierung aus der Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 übernommen wird und keine obligatorischen Sonderfahrten nach zwei Jahren Vorbesitz der jeweiligen Klasse vorgeschrieben werden.
Dies ist nun auch offiziell: Am 29.06.2012 wurde unter anderem die Neufassung des §7 FahrschAusbO veröffentlicht. §7 beinhaltet die Ausnahmeregelungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung:
(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn [...]
6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,
7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird, [...].
Somit finden §5 FahrschAusbO »Praktischer Unterricht« und
§6 FahrschAusbO »Abschluss der Ausbildung« keine Anwendung. Die in der Anlage 7.2 zur FahrschAusbO definierten Pflichtfahrten sind somit nicht bei einer Erweiterung mit zwei Jahren Vorbesitz von der jeweiligen Klasse anzuwenden.
Oder in einem Satz: »Wer 2 Jahre lang die Klasse A1 hat, braucht keine obligatorischen Sonderfahrten wenn er den A2 erwerben will«. Gleiches gilt natürlich auch von A2 auf A unbeschränkt.
Auch die Anlage 7.2 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) wird neu gefasst (und sorgte in Foren für ein wenig Verwirrung):
9. Anlage 7.2 [FahrschAusbO] wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „M" wird durch die Angabe „AM" ersetzt.
bb) Nach der Angabe „A1," wird die Angabe „A2," eingefügt.
b) In der Tabelle wird der Tabellenkopf wie folgt gefasst:
| „Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A2 A B | A1 auf A2 A2 auf A | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang |
Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt". |
In Kombination mit dem bisherigen Formular ergibt sich dann folgende Ansicht:
| Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A2 A B | A1 auf A2 A2 auf A | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang |
Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt |
1
|
Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)
|
5
|
3
|
3
|
1
|
3
|
4
|
3
|
5
|
8
|
2
|
Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
(davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
|
4
|
2
|
1
|
1
|
1
|
2
|
1
|
2
|
3
|
3
|
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)
|
3
|
1
|
1
|
0
|
2
|
2
|
0
|
3
|
3
|
Die in der Tabelle vermerkten obligatorischen Sonderfahrten sind nur dann notwendig, wenn die Erweiterung der Klasse vollzogen werden soll bevor zwei Jahre Vorbesitz erreicht wurden.
Bisher häufig aufgetretene Fragen
»Ich habe den A1 vor 2011 gemacht. Kann ich überhaupt
den A2 erwerben?«
Ja. Denn die oben genannten Regelungen treten ab dem
19.01.2013 in Kraft. Wer nach diesem Stichtag keine 24
Jahre alt ist kann nur den A2 erwerben. Es gibt dann keinen
»A beschränkt« mehr.
»Ich mache den A1 erst 2011, bin aber schon 17. Kann ich
den ›A beschränkt‹ noch machen oder muss ich den A2 dann nach
2 Jahren 2013 machen?«
Wenn du den »A beschränkt« vor dem Stichtag 19.01.2013
erwirbst gilt für dich die bestehende Regelung. Du musst
nicht 2 Jahre warten sondern lediglich 18 Jahre alt sein,
was im Sommer 2012 dann ja der Fall wäre.
»Wenn ich den ›A beschränkt‹ im Sommer 2012 erwerbe, kann
ich dann ab dem 19.01.2013 mit 35 kW fahren oder muss ich
dann zwei Jahre lang mit maximal 25 kW leben?«[3][4]
Bei der FeV wird ab 19.01.2013 auch der § 76
»Übergangsrecht« überarbeitet sein. Nummer 7 (derzeit
aufgehoben) lautet dann wie folgt:
»7. § 6 Absatz 1 zu Klasse A
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach
§ 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar
2013 geltenden Fassung dürfen
a) Krafträder der Klasse A2 und
b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung
Krafträder der Klasse A führen.«
Demnach dürfen auch Inhaber eines im Sommer 2012 erworbenen
»A beschränkt« ab dem 19.01.2013 mit 35 kW fahren, da der
geänderte § 76 FeV dies so erlaubt.
Was unklar ist: Angeblich besitzen einige Führerscheine in
denen ein Vermerk »maximal 25 kW« vorhanden sein soll. Ich
kenne nur die beiden Zeilen auf der Führerscheinrückseite
wie auf dem Bild ganz oben abgebildet. Aus diesen beiden
Zeilen sind der Erwerb von »A beschränkt« und das
»Inkrafttreten« des »A unbeschränkt« zu entnehmen. Sollte
es tatsächlich einen Zusatz »maximal 25 kW« geben, könnte
dieser für Probleme sorgen. Sollte jemand ein
entsprechendes Exemplar von Führerschein besitzen würde ich
mich über eine entsprechende Nachricht per E-Mail freuen.
»Wenn ich den ›A beschränkt‹ im Sommer 2012 erwerbe, muss
ich dann eine Prüfung für den ›A unbeschränkt‹ machen?
Schließlich endet die Frist von 2 Jahren ja erst
2014.«
Nein. Da du den »A beschränkt« nach den aktuell gültigen
Gesetzen erwirbst, läuft er auch nach diesen weiter. Somit
hast du nach 2 Jahren automatisch den »A unbeschränkt«.
Eine weitere praktische Prüfung ist nicht notwendig.
Für Führerscheine gibt es eine Art
»Verschlechterungsschutz«. Du darfst nicht durch Änderungen
im Gesetz Nachteile erhalten. Daher darf ich beispielsweise
noch immer PKW mit Anhänger fahren obwohl ich damals 1993
nur den PKW-Führerschein (damals noch Klasse 3) ohne
zusätzliche Prüfung für Anhänger erworben habe. Daher ist
auf dem Bild oben auch die Klasse BE (neben vielen anderen)
vermerkt.
»Dann kann es also passieren das ich für den A2 die
theoretische Prüfung auch machen muss weil ich den A1 mit 17
erst im Sommer 2012 gemacht habe?«
Die Formulierung ist diesbezüglich eindeutig: Wer den A2
nur mit dem Ablegen der praktischen Prüfung erwerben will
muss zuvor 2 Jahre im Besitz des A1 gewesen sein. Wer mit
17 im Sommer 2012 den A1 erwirbt muss somit »das volle
Programm« für den A2 absolvieren wenn er im Sommer 2013 den
»A beschränkt« erwerben will.
»Ich habe gelesen das eine Maschine maximal 70 kW haben
darf wenn ich den A2 habe. Stimmt das oder nicht? Man liest
auch das diese Regelung zwar geplant war, aber nicht
umgesetzt wurde.«
Es ist richtig das es die Formulierung für die Klasse A2
gibt:
»Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und
einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von
einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motor- leistung
abgeleitet sind;«
Quelle: Artikel 4 3b) »Klasse
A2«[1]
Diese Bestimmung, nach welcher Motorräder für die
Führerscheinklasse A2 nur um die Hälfte ihrer offenen
Leistung gedrosselt werden und damit maximal 70 kW stark
sein dürfen, ist somit in der vorgesehenen Novellierung zu
finden, sie wurde allerdings (noch) nicht in deutsches
Recht im Rahmen der Novellierung der FeV zum 19.01.2013
umgesetzt.
»Auf dem Bild von deinem Führerschein steht beim A1
›70.CH‹. Was bedeutet das?«[4]
Ich habe die Führerscheinklasse A1
in der
Schweiz erworben. Der Code »70« besagt, dass ich einen
ausländischen Führerschein (in der Schweiz »Führerausweis«)
in einen deutschen Führerschein umgetauscht habe. »CH«
steht für die Schweiz, also dem Land in welchem ich die
Führerscheinklasse A1 erworben habe.
Die Nummer von meinem schweizerischen Führerausweis ist
unten auf der Rückseite meines deutschen Führerscheins
vermerkt (nicht im Bild). Mit der Neurregelung der
Führerscheinklassen 2011 beziehungsweise 2013 hat es nichts
zu tun.
»Auf dem Bild von deinem Führerschein steht beim A1 ›*)‹
und kein Datum. Was bedeutet das?«[6]
Das Ausstellungsdatum ist links am Rand vermerkt. Der
Eintrag »*)« in der Spalte für das Datum bezieht sich auf
den Aufkleber mit dem Datum.
Gleiches gilt übrigens auch beim normalen deutschen
Führerschein ohne Umschreibung aus dem Ausland. Wer schon
den A1 hat und anschließend die Klasse B oder A beschränkt
erwirbt, erhält den Führerschein ebenfalls mit einem »*)«
in der Spalte für das Datum. Der Prüfer setzt das Datum auf dem
Aufkleber links handschriftlich ein sobald die praktische
Prüfung bestanden wurde und händigt anschließend
den neuen Führerschein aus. Bei der Herstellung des Führerscheins ist
schließlich noch nicht bekannt wann man die praktische Prüfung
besteht.
-
[1] »6. Verordnung zur
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften«,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, S. 3–25,
ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 (http://www.bgbl.de/ - aufgerufen am
03.03.2011).
-
[2] »Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer Straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften«,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Nr. 28, Seite 1418,
ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 (http://www.bgbl.de/ - aufgerufen am
11.07.2012).
-
[3] Anm. d. Autors: Antwort am
05.04.2011 aufgrund vieler Anfragen (nun hoffentlich
verständlicher) formuliert. Ich bin weiterhin auf der
Suche nach dem ominösen Führerschein mit schriftlich
vermerkter Beschränkung »maximal 25 kW«, welche bisher
nicht bestätigt wurde.
-
[4] Anm. d. Autors: Bisher
(Stand: 01.05.2011) wurden nur Führerscheine mit dem
Vermerk »*)« bei der Klasse »A beschränkt« gefunden.
Es scheint sich bei angeblich vorhandenen Eintrag
bezüglich »maximal 25 kW« wohl um eine der ohne Quelle
zitierten Behauptungen im Internet zu handeln, welche
durch bloßes Kopieren auch nicht mehr Wahrheitsgehalt
erhält.
-
[5] Anm. d. Autors: Frage und
Antwort am 04.04.2011 aufgrund mehrerer Anfragen per
E-Mail hinzugefügt.
-
[6] Anm. d. Autors: Frage und
Antwort am 26.06.2011 aufgrund mehrerer Anfragen per
E-Mail hinzugefügt.