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15
Juni
2011
Rückstrahler am Motorrad
Nicht beliebt aber gesetzlich vorgeschrieben
Rückstrahler an einer Yamaha YBR 125
Ab Werk stets vorhanden und von vielen als hässlich
empfunden: Der Rückstrahler ist in der Regel unmittelbar
oberhalb oder unterhalb des Kennzeichens am Motorrad
befestigt.
Ob nun als »Katzenauge«, »Reflektor« oder wie im Gesetz als
»Rückstrahler« bezeichnet, ob schön oder nicht müssen sie in
jedem Fall vorhanden sein.
Nachzulesen ist diese Vorschrift in der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) im Paragraph 53
»Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler«
[1]:
(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten
Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2
dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die
Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens 150 mm
betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen. Der
äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf
nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des
Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden
Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt
sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche
Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind 2
zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar
Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400
mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt
und das andere Paar möglichst weit auseinander und
höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muß.
Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem
Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter
Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer
Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte zwischen den
beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger
Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor
dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 6) ausgerüstet
sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht
zulässig.
Zusammengefasst im Überblick:
- Bei einspurigen Fahrzeugen (Motorräder ohne Beiwagen)
genügt ein Rückstrahler.
- Dieser Rückstrahler muss mittig und parallel zur
Fahrbahn abgebracht sein, darf also nicht irgendwie schief
am Kennzeichenhalter hängen.
- Der Rückstrahler darf nicht dreieckig sein, diese sind
für Anhänger vorbehalten.
- Der Mindestabstand von der Fahrbahn ist nicht näher
definiert, der maximale Abstand ist auf 900 mm festgelegt.
In der ECE-R 53 wird der Mindestabstand auf 250 mm
definiert.
- Zusätzlich – auch wenn nicht im Zitat angegeben –
der Hinweis, dass natürlich auch ein Rückstrahler als
»lichttechnische Einrichtung« bauartgeprüft und zugelassen
sein muss. Dies kann anhand einer entsprechenden
Kennzeichnung (undeutlich auf dem Bild zu erkennen, daher
weiter unten als separate Zeichnung) festgestellt werden.
Kennzeichnung des bauartgeprüften Rückstrahlers
Breite des Rückstrahlers ca. 85 mm
Kennzeichnung am Rückstrahler
Da man auf den Bildern die Kennzeichnung des
Rückstrahlers nicht wirklich erkennen kann, habe ich sie in
Form einer Zeichnung nachgestellt.
Über der Kennung der Prüfstelle (E2 entspricht Frankreich)
befindet sich die Klasse, welche der Rückstrahler bei der
Genehmigung gemäß ECE-R 3 zugeteilt bekommen hat. Im Falle
des originalen Rückstrahlers an meiner YBR 125 die Klasse »I
A«.
Leider geistern im Internet diverse Angaben zu den
Rückstrahlern herum, welche den § 53 StVZO falsch zitieren
oder nach einer ungesunden Portion freier Interpretation
irgendwelche Werte aufweisen, welche so gar nicht im Gesetz
zu finden sind.
Mindestbreite des Rückstrahlers 150 mm? Nicht
wirklich.
Beispielsweise die angeblich in eben diesem Paragraphen
stehende Mindestbreite von 150 mm für einen Reflektor. Wer
sich den Satz anschaut in welchem diese Angabe gemacht wird
erkennt sehr schnell, dass die 150 mm für die Kantenlänge des
gleichseitigen Dreiecks für Anhänger gilt:
Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern
ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß
mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß
nach oben zeigen.
Quelle: § 53 IV Satz 2
StVZO
Mit dem roten Rückstrahler am Motorrad hat diese Angabe
nichts zu tun. Daher sind auch so viele deutlich kleinere
Rückstrahler mit Zulassung im Handel erhältlich.
Mindestabstand von der Fahrbahn 250 mm? Ja, aber nicht in
§ 53 StVZO.
Im Bezug auf die Rückstrahler wird an keinem Punkt ein
Mindestabstand zur Fahrbahn deklariert. Häufig ist von einem
Mindestabstand von 250 mm die Rede, welcher sich angeblich
auch im § 53 StVZO befindet. Dieser Abstand wird auch einfach
aus dem ersten Absatz des § 53 geholt, somit an völlig
anderer Stelle:
Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der
Schlußleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei
Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, [...] über der
Fahrbahn liegen.
Quelle: § 53 I Satz 3
StVZO
Im ersten Absatz ist allerdings von den Schlussleuchten die
Rede, nicht von den Rückstrahlern.
Die Angabe von 250 mm stimmt allerdings trotzdem, allerdings
nicht nach § 53 StVZO sondern nach ECE-R 53
»Beleuchtung/Lichtsignaleinrichtung Motorräder«
[2]. Dort sind unter 6.8ff die
Angaben für »Hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler« zu
finden:
6.8.3
Anordnung in der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900
mm über dem Boden;
Weiterhin:
6.8.4
Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel:
|
30° nach links und nach rechts bei einem einzigen
Rückstrahler
30° nach außen und 10° nach innen bei jedem
Rückstrahler eines Paars.
|
Vertikalwinkel:
|
15° über und unter der Horizontalen. Der vertikale
Winkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert
sein, wenn die Anbauhöhe des Rückstrahlers kleiner
ist als 750 mm.
|
Auch gelegentlich zu finden ist eine Angabe von mindestens
300 mm. Diese stammt wohl ebenfalls aus der ECE-R 53 :
6.12.3.2
in der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über
dem Boden;
Allerdings sind unter 6.12 die »seitlichen, nicht dreieckigen
Rückstrahler« definiert.
Abschließende Worte
Es gibt also eigentlich zwei Stellen, in denen man alle
Informationen zu den Rückstrahlern und den in Deutschland
dafür gültigen Vorgaben für deren Anbau findet: § 53 StVZO
und ECE-R 53.
An diesen beiden Stellen können die auch hier auf der Seite
aufgezeigten Informationen gefunden werden und ein roter
Rückstrahler (die Farbe ist natürlich auch vorgegeben)
entsprechend montiert werden.
Natürlich gibt es im Internet unglaublich viele Postings von
wegen »die Freunde und Helfer haben mir die halbe Mühle
zerlegt aber den fehlenden Rückstrahler haben sie nicht
bemängelt« oder »ich bin ohne Mängel durch den TÜV gekommen
und habe auch kein blödes Katzenauge dran«. Das mag so
wirklich passieren, vielleicht sogar tagtäglich. Aber ein
Garant das man ohne Rückstrahler keine Probleme bekommt ist
es eben auch nicht.
Ich persönlich mache mir mehr Gedanken über Ölstand, Zustand
der Bremsen und wie teuer das Benzin ist und weniger über die
Außenwirkung auf Dorfschönheiten oder sonstige Personen,
welchen der originale Reflektor an meiner Maschine gefällt
oder eben nicht.